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Gesetzlicher Anspruch auf barrierefreie Dokumente

Menschen mit einer Sehbehinderung und auch mit einer Hör- oder Sprachbehinderung haben Anspruch darauf, dass ihnen wichtige Dokumente der Bundesbehörden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu gibt es zwei Verordnungen, die zum einen für  Sehbehinderte (VBD) und zum anderen für Hörgeschädigte (KHV) gelten.
 
Nach der Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (VBD) müssen Dokumente in schriftlicher, elektronischer, akustischer, mündlicher oder in sonstiger Form zugänglich gemacht werden, und zwar in Blindenschrift oder Großdruck mit ausreichendem Kontrast.

Elektronische Dokumente richten sich nach den Standards der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung (BITV).

Für Nordrhein-Westfalen gilt die Verordnung über barrierefreie Dokumente (VBD NRW) die sich stark an die VBD des Bundes anlehnt.

Die Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (KHV) gilt für Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung. Sie haben Anspruch auf Bereitstellung eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen wie zum Beispiel Schriftdolmetscher, Simulatandolmetscher, Oraldolmetscher oder Kommunikationsassistenten. 

Den Wortlaut der Verordnungen finden Sie unter folgenden Links:


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